Tattoo´s
and Piercing´s / Germany
- Deutschland
Der Deutschsprachige
Arbeitskreis für Krankenhaushygiene hat am 18. Februar 2000 nachfolgende
Empfehlung verabschiedet:
Anforderungen der Hygiene beim Tätowieren und Piercen
*
Präambel
Das Tätowieren und Piercen ist neben anderen gesundheitlichen Risiken
insbesondere mit dem Risiko einer Infektion verbunden. Deshalb sind
die gleichen hygienischen Anforderungen zu stellen wie bei vergleichbaren,
aber medizinisch indizierten Eingriffen, obwohl Piercing nach Ansicht
der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer keine ärztliche
Tätigkeit ist. Dies ergibt sich aus dem obersten ärztlichen
Gebot "primum nihil nocere" sowie auch eindeutig aus dem Gelöbnis
des Weltärztebundes. Diese Empfehlung soll aber dem öffentlichen
Gesundheitsdienst und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen den Juristen
Hilfestellung bei der Beurteilung hygienischer Belange bieten. Das herkömmliche
"Ohrlochstechen" soll nicht unter der Thematik "Piercing"
subsummiert werden, weil hierbei im allgemeinen der Hygienestandard
(sterile Nadeln, Hautdesinfektion) eingehalten wird.
* Ausbildung
Der Piercer oder Tätowierer (in der Folge als Durchführender
bezeichnet) muss über ein ausreichendes medizinisches Wissen verfügen,
um den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen
adäquat reagieren zu können.
* Beratung
Der Kunde ist ausführlich und umfassend über alle Risiken
und Folgen des jeweiligen Eingriffs zu informieren sowie nach stattgehabten
oder noch bestehenden Infektionserkrankungen, Allergien oder sonstigen
wesentlichen Vorerkrankungen zu befragen. Die Zugehörigkeit zu
etwaigen Risikogruppen muss geklärt werden, insbesondere ob eine
akute oder chronische Infektion mit durch Blut übertragbaren Erkrankungen
wie Hepatitis oder AIDS besteht.
Die Beratung hat sich zu erstrecken auf:
o mögliche körperliche Folgen (Beispiele: z.B. chronische
Entzündungen, Funktionsstörungen)
o Infektionsgefahren
o Implantatmaterialien
o Maßnahmen der Nachsorge
Die Beratung ist zu dokumentieren.
* Räumliche
Anforderungen
Aus der Art der genannten Tätigkeiten ergeben sich die gleichen
Anforderungen, wie sie auch beim ambulanten Operieren gefordert werden:
4.1 Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen
durch Türen abzutrennen.
4.2 Neben dem Eingriffsraum muss mindestens ein weiterer Raum als Büro
und Wartezone vorhanden sein.
4.3 Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist
ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum
ist nicht statthaft.
4.4 Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu
beschränken. Alle Einrichtungsoberflächen wie die von Behandlungsstuhl
oder Behandlungsliege, aber auch die der Arbeitsflächen, Wände
bis zu einer Höhe von 2 m und Fußböden müssen naß
zu reinigen und zu desinfizieren sein.
4.5 Handwaschbecken sind vorzugsweise in einem Nebenraum zu installieren.
Ist dies nicht möglich, ist das Waschbecken so weit entfernt von
der Behandlungseinheit zu installieren, dass keine zusätzliche
Infektionsgefahr durch Spritzwasser oder Verbreitung insbesondere von
Naßkeimen besteht. Waschplätze sind mit Wandspendern für
Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtüchern
sowie einem Abwurf für die Handtücher auszustatten.
4.6 Tiere dürfen sich zu keinem Zeitpunkt in dem Eingriffsraum
aufhalten.
* Vorbereitung
des Kunden
5.1 Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, dass eine Kontamination
durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
5.2 Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind zu desinfizieren,
nötigenfalls vorher zu reinigen. Zur Hautdesinfektion ist ein Präparat
aus der aktuellen Desinfektionsmittelliste der DGHM oder ein durch andere
vergleichbare Prüfverfahren für wirksam befundenes Präparat
zu verwenden.
5.3 Bei der Desinfektion ist eine satte Benetzung der Haut bzw. Schleimhaut
mit dem Präparat erforderlich. Die erforderliche Einwirkzeit ist
einzuhalten und ist abhängig von Präparat und Einsatzort.
Bezüglich der Einwirkzeit sind die Angaben des Herstellers bzw.
die der DGHM- oder vergleichbarer Listen zu beachten.
* Vorbereitung
des Durchführenden
6.1 Von seiner Kleidung, insbesondere von den Ärmeln, darf keine
Infektionsgefahr ausgehen.
6.2 Eine hygienische Händedesinfektion vor dem Eingriff ist obligat.
Bei größeren Eingriffen, insbesondere bei der Implantation
unter die Haut, ist eine chirurgische Händedesinfektion notwendig.
6.3 Es sind sterile Handschuhe zu tragen. Je nach Umfang des Eingriffs
und einer möglichen Kontamination mit Blut oder anderen infektiösen
Körperflüssigkeiten (Speichel, Urin) muss ein flüssigkeitsdichter
Kittel (ggf. steril), eine Nase und Mund vollständig bedeckende
Gesichtsmaske und eine das Haar umschließende OP-Haube getragen
werden.
*
Vorbereitung des Eingriffs
7.1 Alle Materialien und Implantate müssen steril, verträglich
und dürfen nicht allergiesierend sein.
7.2 Sterilverpackungen sind sachgerecht und erst unmittelbar vor Benutzung
zu öffnen und auf steriler Unterlage abzulegen.
7.3 Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer
sterilen und trockenen Unterlage bereitgestellt werden.
7.4 Lokalanästhetika dürfen erst unmittelbar (!) vor der Injektion/Infiltration
aufgezogen werden; die Verschlussstopfen von Mehrfachstechampullen sind
vor jeder Punktion wegen der möglichen Kontamination an der Durchstichstelle
zu desinfizieren und bei wiederholter Entnahme im Kühlschrank zwischzulagern.
Nach spätestens 24 Stunden Zwischenlagerung sind etwaige Reste
zu verwerfen.
7.5 Die Aspiration der Medikamente aus den Ampullen, bzw. Durchstichfläschchen
erfolgt mit gesonderter Einmalkanäle und nicht mit der Einmalkanäle,
mit welcher injiziert wird. Einmalspritzen dürfen nur einmal aufgezogen,
d.h. nur einmal benutzt werden.
7.6 Injektions- und Infiltrationstechnik müssen den chirurgischen
und hygienischen Anforderungen entsprechen.
* Nach dem
Eingriff
8.1 Je nach Bedarf ist ein Verband oder Wundschnellverband anzulegen.
8.2 Das während des Eingriffs angefallene Verbrauchsmaterial ist
sofort vorschriftsgemäß zu entsorgen (Vorschrift der Berufsgenossenschaften,
VBG 103 §13, bzw. die Vorschriften der entsprechenden Organisationen
in Österreich, der Schweiz und Skandinavien nach dem jeweils aktuellen
Stand). Dabei ist sicherzustellen, dass dritte Personen sich dabei nicht
verletzen oder mit Körperflüssigkeiten, insbesondere mit Blut,
kontaminieren können.
8.3 Die Dokumentation des Eingriffs ist in geeigneter Form und dauerhaft
zu führen, die Dokumente sind 10 Jahre aufzubewahren.
8.4 Eine adäquate Nachsorge und Behandlung ggf. mit Überweisung
zu einer entsprechenden Klinik oder Praxis bei Komplikationen muss jederzeit,
auch nachts, sichergestellt sein.
*
Desinfektion
9.1 Nach jedem Eingriff sind alle möglicherweise verschmutzten
bzw. kontaminierten Oberflächen von Raum und Einrichtungsgegenständen
vorschriftsmäßig in Form einer Wischdesinfektion mit einem
DGHM-gelisteten Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren. Das
Scheuer-Wisch-Verfahren mit einem aldehydischen und nachgewiesen wirksamem
Desinfektionsmittel ist Methode der Wahl.
9.2 Mindestens täglich sind alle Flächen inkl. Türen
und Wände bis zu einer Höhe von 2 m desinfizierend zu reinigen.
9.3 Instrumente sind möglichst maschinell aufzubereiten. Bei manueller
Desinfektion sind die Instrumente vor der Reinigung! mit einem vorzugsweise
aldehydischen und nachgewiesen wirksamem Wirkstoff zu desinfizieren.
9.4 Es muss sichergestellt sein, dass alle hygienisch relevanten inneren
und äußeren Oberflächen der Instrumente durch Reinigung
und Desinfektion erreicht werden.
9.5 Die Effektivität der Aufbereitung ist vierteljährlich
einer mikrobiologisch-hygienischen Kontrolle durch das Gesundheitsamt
zu unterziehen.
* Sterilisation
10.1 Alle steril benötigten Instrumente und Implantate sind vor
Gebrauch sachgerecht zu sterilisieren, sofern sie nicht steril geliefert
und verpackt zur Verfügung stehen. Die Verwendung von sterilem
Einmalmaterial wird empfohlen.
10.2 Vor der Sterilisation sind alle mehrfach zu verwendenden Instrumente
und Materialien zu desinfizieren und rückstandsfrei zu reinigen.
Dabei ist wie bei der Desinfektion sicherzustellen, dass alle hygienisch
relevanten inneren und äußeren Oberflächen zugänglich
sind und erreicht werden. Verschmutzte oder feuchte, bzw. nasse Instrumente
nach der Sterilisation sind als unsteril zu betrachten.
10.3 Es sind validierte Sterilisationsverfahren einzusetzen. Die laufende
Überprüfung muss vierteljährlich erfolgen.
10.4 Nach der Dampfsterilisation muss das Sterilgut einschließlich
Verpackung trocken sein. Feuchtes Sterilgut nach abgeschlossener Sterilisation
ist als unsteril zu betrachten und darf nicht eingesetzt werden.
10.5 Die Funktion des Instrumentes nach der Sterilisation muss gewährleistet
sein.
10.6 Die Sterilgutlagerung hat trocken und staubfrei bei Einhaltung
der Lagerfristen, die durch die Art der Verpackung bestimmt werden,
zu erfolgen. Bei defekter oder feuchter Sterilgutverpackung ist das
Material oder das Instrument als unsteril zu betrachten.
10.7 Die Durchführung der Sterilisation ist nachvollziehbar zu
dokumentieren, die Dokumente sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
* Kleidung
Die Kleidung des Durchführenden soll diesen schützen und darf
den Kunden nicht gefährden.
11.1 Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn der Kontakt mit Körperflüssigkeiten,
insbesondere Blut oder anderen potentiell infektiösen Materialien
nicht ausgeschlossen werden kann (Vorschriften der Berufsgenossenschaften,
VBG 103 §7, bzw. die Vorschriften der entsprechenden Organisationen
in Österreich, der Schweiz und Skandinavien nach dem jeweils aktuellen
Stand). Der Operateur muss sterile OP-Handschuhe tragen.
11.2 Die Handschuhe sind nach jedem Eingriff zu wechseln.
11.3 Die Handschuhe müssen ausreichend dicht und entsprechend der
mechanischen Beanspruchung reißfest sein. Ggf. kann das Anlegen
von 2 Paar Handschuhen die Sicherheit deutlich erhöhen.
11.4 Haare sind mit einem geeigneten Kopfschutz vollständig zu
verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.
11.5 Bei größeren Eingriffen sind mehrlagige Gesichtsmasken
über Mund und Nase zu tragen. Nach Benutzung ist die Gesichtsmaske
sofort zu verwerfen und eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
11.6 Schutzkittel/-schürzen sind zu tragen, wenn mit einer entsprechenden
Verschmutzung zu rechnen ist.
* Entsorgung
Benutzte Instrumente und Gegenstände, die nicht wiederverwendet
werden sollen oder dürfen (Einmalmaterial), sind sicher zu entsorgen.
Spitze oder scharfe Gegenstände müssen in stich-, schnitt-
und bruchfesten verschlossenen Behältern entsorgt werden. Bei der
Entsorgung muss eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen sein. Die
gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sammlung, Lagerung und Transport
von Abfall sind zu beachten.
* Hygieneplan
Es ist ein Hygieneplan zu erstellen. Er muss Angaben über die erforderlichen
Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver-
und Entsorgung, zum Personalschutz sowie Angaben darüber enthalten,
welche Personen mit der Durchführung und Überwachung der einzelnen
Maßnahmen beauftragt sind.
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